SATZUNG
Satzung nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom 05.10.2022
§1 Name und Sitz des Vereins
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Der Verein führt den Namen „THCC Rot-Gelb Hamburg e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
§2 Zweck des Vereins
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Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung der Sportarten Tennis, Hockey und Cricket.
Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen klassentrennender, rassistischer, parteipolitischer, konfessioneller und militärischer Art ab.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein soll Mitglied im Hamburger Sportbund (HSB) sein. Er wird sich weiteren Sportfachverbänden anschließen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert.
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§3 Mitgliedschaft
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Dem Verein gehören an:
a) aktive, volljährige Mitglieder
b) aktive, jugendliche Mitglieder
c) passive (unterstützende) Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
Die Beitragssätze der Mitglieder a) bis c) sind unterschiedlich.
Die Mitglieder zu d) sind von Beitragszahlungen befreit.
Die Mitglieder zu a), c) und d) haben das aktive und passive Wahlrecht.
Jugendliche ab 14 Jahren haben das aktive Wahlrecht.
Der Wechsel von einer Mitgliedschaft gemäß a) oder b) in eine passive Mitgliedschaft c) kann zu jedem Jahresende erfolgen, vorausgesetzt, dass eine entsprechende schriftliche Erklärung bis spätestens zum 30. September des jeweiligen Jahres an den Vorstand ergangen ist. Über Ausnahmen, die mit schriftlicher Begründung beantragt werden müssen, entscheidet der Vorstand.
Der Wechsel von einer Mitgliedschaft gemäß c) in eine aktive Mitgliedschaft gemäß a) oder b) kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.
Mitglieder zu b) müssen von mindestens einem Elternteil durch eine Mitgliedschaft zu a) oder c) begleitet sein. Falls nicht mindestens ein Elternteil Mitglied zu a) oder c) wird, wird die Mitgliedschaft zu b) zum Jahresende automatisch beendet.
§ 4 Mitgliedschaft – Eintritt
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für die Mitglieder abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren, und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfang besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.§ 5Mitgliedschaft – VerlustDie Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß (vgl. § 6 der Satzung) oder Streichung von der Mitgliederliste.Jedes Mitglied kann zu jedem Jahresende aus dem Verein austreten. Die Austrittserklärung aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich bis spätestens zum 30. September des jeweiligen Jahres mitzuteilen. Das austretende Mitglied bleibt zur Beitragszahlung bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Austritt erklärt wurde, verpflichtet. Mit Wirksamwerden der Austrittserklärung erlöschen alle aus der Mitgliedschaft erwachsenen Rechte und Pflichten. Über Ausnahmen, die mit schriftlicher Begründung beantragt werden müssen, entscheidet der Vorstand.Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung der
zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und die Streichung in einer der Mahnungen angedroht worden ist. Dem Mitglied soll die Streichung schriftlich mitgeteilt werden.
§6 Ausschluß
Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen. Ausschließungsgründe sind:a) gröblicher Verstoß gegen Zwecke des Vereins, gegen Anordnungen des Vorstandes und gegen das Vereinsrechtb) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereinsc) gröblicher Verstoß gegen die VereinskameradschaftVor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an den Ehrenrat (§ 13) binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung zulässig. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Über den Grund der Ausschließung ist der Rechtsweg nicht zulässig.§ 7BeiträgeHöhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Aufnahmegebühren werden ebenso wie Sonderbeiträge oder Umlagen zur Bestreitung und Finanzierung besonderer Vorhaben durch die Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung festgesetzt.Die Beiträge sind im Bankeinzugsverfahren zu leisten.Der Vorstand kann in besonders gelagerten Fällen Aufnahmegebühren, Beiträge und Sonderbeiträge oder Umlagen ganz oder teilweise erlassen.§ 8GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 9GeschäftsführungDie Geschäftsführung des Vereins liegt in der Hand des Vorstandes, der von der Mitgliederversammlung gemäß § 12 gewählt wird.Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung der Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt. Das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit von Mitarbeitern des Vereins.
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§10 Organe des Vereins
Der Verein verwaltet sich durch
1. die Mitgliederversammlung
2. den Vorstand
3. den Ehrenrat
4. die Kassenprüfer
5. etwaige Ausschüsse
§11 Die Mitgliederversammlung
Jährlich soll im ersten Quartal durch den Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung kann auch als sogenannte virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Ob diese Form oder eine Präsenzveranstaltung stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt. Das Abstimmungsverfahren kann in diesem Fall online, persönlich und im Mail- bzw. Briefverfahren erfolgen.Zur Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vorher durch Aushang im Clubhaus oder schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte eingeladen werden.
Folgende Tagesordnungspunkte müssen vorgesehen sein:
a) Tätigkeitsbericht des Vorstandes und derKassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandesd) (gegebenenfalls) Ergänzungswahl des Ehrenrates
e) VerschiedenesAnträge auf Änderung der Satzung, Änderung der Beitragsordnung oder zur Vereinsauflösung oder zur Verschmelzung mit einem anderen Verein müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich angekündigt werden.
Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Antrag muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zugehen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 14 Tagen bei Beachtung der übrigen Vorschriften über die Ladung zur Mitgliederversammlung einberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn der Ehrenrat oder ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.
Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Im Falle seiner Verhinderung macht dies der 2. Vorsitzende. Ist auch er verhindert, übernimmt das der Schatzmeister.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll geführt. Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter, dem Schatzmeister und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes aktiv wahlberechtigte Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann – für jede Mitgliederversammlung gesondert – ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied kann nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Betrifft der Beschluß eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung mit einem anderen Verein, siehe §§ 15 und 16 der Satzung.
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§12 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils nicht mehr als zwei Jahren gewählt. Er besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer
5. dem Jugendwart Hockey
6. dem Jugendwart Tennis
7. dem Tennissportwart
8. dem Hockeysportwart
9. dem Cricketsportwart
10. dem Jugendwart Cricket
Die Ämter unter 5. und 8. sowie unter 6. und 7. sowie unter 9. und 10. können auch in Personalunion durch jeweils ein einziges Vorstandsmitglied ausgeübt werden. Die Amtsbezeichnungen lauten dann für 5. ‚Sport- und Jugendwart Hockey’ bzw. für 6. ‚Sport- und Jugendwart Tennis’ und für 9. 'Sport- und Jugendwart Cricket'. Ein solches Mitglied hat eine Stimme im Vorstand.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei mindestens zwei die Vertretung gemeinsam ausüben müssen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung das betreffende Amt ausübt.
Zwecks Wahrung der Kontinuität in der Geschäftsführung soll die zweijährige Amtsperiode für die Ämter unter 1., 3., 5. und 7. und 9. gegenüber der Amtsperiode der Ämter unter 2., 4., 6., 8. und 10. um ein Jahr versetzt sein. Das heißt, die Wahlen werden regelmäßig jährlich umschichtig einmal für die Ämter unter 1., 3., 5., 7. und 9., das andere Mal für die Ämter unter 2., 4., 6., 8. und 10. durchgeführt.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Ehrenvorsitzenden wählen, der dieses Amt für jeweils ein Jahr ausübt. Der Ehrenvorsitzende wird im Auftrag des Vorstandes tätig. Er hat im Vorstand kein Stimmrecht.
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§13 Ehrenrat
Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus drei bis sieben ordentlichen Mitgliedern. Er wählt seinen Vorsitzenden selbst. Die zu ernennenden Ehrenratsmitglieder können vom Vorstand oder von den Mitgliedern vorgeschlagen werden.
Der Ehrenrat steht dem Vorstand bei besonders wichtigen Beschlüssen beratend zur Seite. Außerdem entscheidet er persönliche Streitigkeiten, entscheidet in Ehrenverfahren und befindet bei Ausschluss von Mitgliedern über deren Berufung (vgl. § 6 letzter Absatz Satz 1).
§14 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Eine Kassenprüfung kann jederzeit mit besonderer Begründung schriftlich von einem Mitglied beim Vorstand beantragt werden.
§15 Satzungsänderungen
Über Änderungen der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen.§ 16Vereinsauflösung / Verschmelzung des VereinsÜber die Auflösung des Vereins oder über die Verschmelzung mit einem anderen Verein beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen.Im Falle der Auflösung ist das verbleibende Vereinsvermögen dem Hamburger Sportbund zu übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke verwendet. Gleiches gilt für den Fall, dass der steuerbegünstigte Zweck wegfällt.